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Die verschiedenen Schutzgebiete in Deutschland

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Da zur Jagd auch ein verantwortungsvoller Umgang mit der Natur gehört, ist es nicht nur für die Jägerprüfung überaus wichtig gut über den Naturschutz informiert zu sein. Eines der Wichtigsten Mittel des Naturschutzes sind die verschiedenen Schutzgebiete. Um bei der Vielzahl an Schutzgebieten einen besseren Überblick zu bewahren habe ich für euch eine Übersicht zu den jeweiligen Schutzgebieten erstellt.

Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete

Laut Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) §23, sind Naturschutzgebiete ” …rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.”

Das erste für ganz Deutschland geltende Naturschutzgesetz trat 1935 in kraft. Ein Jahr später 1936 gab es bereits 98 Naturschutzgebiete. Derzeit gibt es in Deutschland 8710 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von etwa 1,4 Millionen Hektar (4,1% der Gesamtfläche Deutschlands) besitzen.

Naturschutzgebiet in Baden-Würtemberg
Ein Naturschutzgebiet in Baden-Württemberg

Naturdenkmale

Naturdenkmäler stellen einzelne natürlich entstandene Landschaftselemente oder Flächen von bis zu 5 Hektat unter Naturschutz. Oft sind die Geschützen Objekte alte und markante Bäume oder Felsformationen. Ein Beispiel für Naturdenkmale sind unter anderem die Battertfelsen bei Baden-Baden oder die Sieben-Täler-Höhle bei Rottenburg am Neckar. Eine Liste mit vielen weiteren Naturdenkmalen findest du hier.

§ 28 BNatschG

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Naturdenkmal Linde
Eine Linde als Naturdenkmal

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)

Ähnlich wie bei Naturdenkmälern, stellen auch geschützte Landschaftsbestandteile ein objektbasiertes Schutzgebiete dar, welches sich auf eine klar definierbare, aber in der Größe nicht beschränkte Flächen (wie z.B. einen Weiher) oder nur auf einzelne Objekte ausdehnen kann.

§ 29 BNatSchG

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind  “rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.”

Nationalparke

Die Idee der Nationalparke ist in der ganzen Welt verbreitet. In Deutschland besitzen Nationalparks gemeinsam mit FFH-Gebieten und Naturschutzgebieten die höchste gesetzliche Schutzstufe des Naturschutzes. Der erste Nationalpark in Deutschland war der Nationalpark Bayrischer Wald, im Jahr 1970. Derzeit gibt es in Deutschland 16 Nationalparks, mit einer Fläche von mehr als 214.500 ha was ca. 0.6% der Fläche der Bundesrepublik ausmacht. In einem Nationalpark wird die Natur weitestgehend sich selbst überlassen.

§ 24 BNatSchG

Nationalpark Bayerischer Wald
Nationalpark Bayerischer Wald

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Biosphärenreservate

Seit 1976 werden Biosphärenreservate durch das Programm “Der Mensch und die Biosphäre” von der UNESCO ausgewiesen. In einem Biosphärenreservat darf umweltverträgliche Landwirtschaft betrieben werden. In Deutschland sind derzeit 16 Gebiete mit einer Fläche von etwa 1,3 Millionen ha (ca. 3,7% der Bundesfläche) als Biosphärenreservat anerkannt.

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§ 25 BNatSchG

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

Netzt Natura 2000 ( FFH-Gebiete)

Das Hauptziel der Ausweisung von FFH-Gebieten ist die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, regionaler und kultureller Anforderungen. Zusammen mit Nationalparks und Naturschutzgebieten besteht in FFH-Gebieten die höchste Naturschutz Stufe.

§ 32 BNatSchG

Ausweisung von Netzt Natura 2000 Gebieten:

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

Landschaftsschutzgebiete

Die Ausweisung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet zielt meist darauf ab den Charakter des jeweiligen Gebiete zu schützen. Etwa 28,5% der Gesamtfläche Deutschlands sind als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Da in Landschaftsschutzgebieten nur relativ geringe Auflagen bezüglich der Land- und Forstwirtschaftlichen Nutzung bestehen, bietet diese Art von Schutzgebieten keinen sehr wirksamen Naturschutz.

§ 26 BNatSchG
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Naturparke

Die Ausweisung eines Gebietes in einen Naturpark soll durch das Mittel des gebietsbezogenen Naturschutzes dabei helfen, eine bestehende Kulturlandschaft zu schützen. Derzeit gibt es in Deutschland 105 Naturparks, was einer Fläche von ungefähr 27% der Bundesrepublik entspricht. Der Südschwarzwald ist mit einer Fläche von etwas unter 4.000 Quadratkilometer der größte aller deutschen Naturparks.

§ 27 BNatSchG
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  4. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  5. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

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